Der ADFC Bremerhaven war seit den 80iger Jahre eine Ortsgruppe des Landesverbandes Bremen, seit dem 13.07.2023 ist er ein eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem offiziellen Namen "Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Bremerhaven e.V. (ADFC Bremerhaven)". Er hat über 380 Mitglieder, davon mehr als 20 Aktive. Die aktuelle Vereins-Satzung ist hier abrufbar und einsehbar.
Büro
Unser Büro befindet sich im Eine-Welt-Zentrum in der Neuen Straße 5.. Die Bürozeiten sind Samstag 10.00 -12.00 Uhr.
Monatliches Treffen
Die aktiven Mitglieder treffen sich jeden 1. Dienstag im Monat zum sogenannten "Klönschnack" im Eine-Welt-Zentrum, Neue Straße 5. Allerdings fällt die Sitzung im August aus. Fällt der 1. Dienstag auf einen Feiertag, findet der Klönschnack am 2. Dienstag des Monats statt. Auch Gäste sind immer herzlich willkommen. Man muss also kein Mitglied sein und darf trotzdem mitreden.
Newsletter
4x im Jahr wird der Bremerhavener ADFC-Newsletter kostenlos per Mail verschickt. Jede*r Interessierte (auch Nicht-Mitglieder) kann ihn beziehen und bestellen unter der Mailadresse office.bremerhaven@adfc-bremen de . Im Newsletter werden lokale Nachrichten aus dem Fahrrad-/Radverkehrs-Bereich dargestellt. Das Newsletter Archiv ist im Kapitel "Neuigkeiten" abrufbar.
Der Arbeitskreis Radverkehr
tagt etwa 4x/Jahr. In diesem Arbeitskreis kann jede Person mit Interesse am Radverkehr teilnehmen. 2025 gab es nur 2 Sitzungen. 2026 wird der Arbeitskreis wieder verstärkt tagen, u.a. um Vorstellungen für die Erstellung des Verkehrsentwicklungsplans (SUMP = sustainable urban mobility planning = Planung einer nachhaltigen Stadt-Mobilität) zu erarbeiten.
Spenden
Der ADFC Bremerhaven ist ein gemeinnütziger Verein. Von daher kann er Spenden annehmen, die den Vereinszweck erfüllen. Wir freuen uns über jede Spende, da wir kein wohlhabender Verein sind und finanzielle Mittel unsere Arbeit erleichtern. Gerne stellen wir ein Spendenbescheinigung aus.
Unsere IBAN: DE80 2925 00001030 0559 63, BIC BRLADE21BRS
Gerne können auch zweckgebundene Spenden überwiesen werden, z.B. für die Lastenradinitiative Bremerhaven oder andere Zwecke, soweit sie dem Vereinsziel entsprechen. Diese gehen aus der Anerkennung des Finanzamtes Bremen hervor, die im Anhang per Link einsehbar ist.
Verkehrspolitische Sprecher
Sie haben Probleme mit dem Radverkehr oder etwas Problematisches erlebt oder einen Vorschlag zur Verbesserung? Ihre Ansprechpartner sind
Dr. Susanne Gatti, verkehrspolitische Sprecherin des ADFC Bremerhaven
Dr. Hans Joachim Schmeck-Lindenau, stellvertretender verkehrspolitischer Sprecher des ADFC Bremerhaven.
Sie erreichen Susanne Gatti unter susanne.gatti [at] adfc-bremen.de und Hans Joachim Schmeck-Lindenau unter hans.schmeck-lindenau [at] adfc-bremen.de oder office.bremerhaven [at] adfc-bremen.de oder telefonisch unter 0176 31731938.
Natürlich können Sie uns auch Probleme oder Vorschläge über den Problemmelder oder unsere Mailadresse zusenden
Ansprechpartner für Radtouren
Sie haben Fragen oder Wünsche zu Radtouren. Unser Ansprechpartner ist Otto Pottmeyer. Er ist erreichbar unter der Mail: otto.pottmyer@web.de.
Jede Woche kann man mit dem ADFC Bremerhaven Radtouren machen. Die Fahrt an der frischen Luft tut gut, die Muskeln werden aus dem Schlaf geweckt, man lernt Bremerhaven und die Umgebung kennen, tut etwas für die Gesundheit. Und gesellig ist es obendrein.
Die Termine der aktuellen Touren findet man in der Rubrik "Aktuelles" unten in dem blauen Termin-Slider, und der gesamte aktuelle Tourenflyer ist in der Rubrik "Neuigkeiten" einsehbar und ausdruckbar. Der Tourenflyer 2026 kann unter diesem Link aufgerufen werden, ist als Druckversion auch unserem Büro samstags von 10.00 bis 12.00 Uhr erhältlich oder auf unseren Info-Ständen bei Veranstaltungen.
Am 15.04.2026 fand unsere diesjährige Mitgliederversammlung statt. Mit über 50 Teilnehmern war sie gut besucht. Erfreulich waren die regen Diskussionen zum Bericht des Vorstands, bei dem auch viele Projekte für das aktuelle Jahr demonstriert wurden. Es wurden auch einige Ideen z.B. zum Thema Kinder und Jugendarbeit beim ADFC Bremerhaven auf den Weg gebracht. Außerdem wurde der Vorstand neu gewählt (s.u.) und auch die Kassenwart:innen. Die Präsentation der Finanzen unseres Vereins durch unseren Interims-Kassenwart, Michael Ring, zeigte eine solide Finanzlage unseres Vereins. Wegen des neuen Projekt mit unserer vereinseigenen Rikscha erfolgte eine einstimmig angenommene Änderung der Satzung. Wer sich für den Bericht des Vorstandes interessiert, kann diesen unter diesem Link aufrufen und einsehen. Die nächste Mitgliederversammlung findet entweder am am 24.02.2027 oder 10.03.2027 um 19.00 Uhr im havenhostel statt. Der endgültige Termin wird frühzeitig bekannt gegeben.
Der ADFC Bremerhaven ist ein gemeinnüziger Verein. Von daher kann er Spenden annehmen, die den Vereinszweck erfüllen. Wir freuen uns über jede Spende, da wir kein wohlhabender Verein sind und finanzielle Mittel unsere Arbeit erleichtern. Gerne stellen wir ein Spendenbescheinigung aus.
Unsere IBAN: DE80 2925 00001030 0559 63, BIC BRLADE21BRS
Auch zweckgebundene Spenden können überwiesen werden, z.B. für die Lastenradintiative Bremerhaven oder andere Zwecke, soweit sie dem Vereinziel entsprechen. Diese gehen aus der Anerkennung des Finanzamtes Bremen hervor, die im Anhang per Link einsehbar ist.
Auf dem nebenstehenden Bild sieht man den am 15.04.2026 gewählten und aktuellen Vorstand des ADFC Bremerhaven [v. li. n. re. (Funktion)]: Martin Hölzer, Michael Ring, Hans Joachim Schmeck-Lindenau (Vorsitzender, Radinfrastruktur), Martina Schumacher (Mitgliederverwaltung, Junge Menschen im ADFC) , Otto Pottmeyer (Radtouren), Susanne Gatti (Verkehrspolitische Sprecherin / Infrastruktur).
Der ADFC Bremerhaven nutzt für seine Vorstandsarbeit die Software von easyVerein. Als gemeinnütziger Verein mit eher bescheidenen Finanzmitteln freuen wir uns über den Rabatt, mit dem uns easyVerein unterstützt.
Satzung des ADFC Bremerhaven e.V., Stand 15.04.2026
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Bremerhaven e.V. (ADFC Bremerhaven). Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven. Er ist eine selbständige Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverbandes Bremen (ADFC Bremen) e.V. .
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Verein soll nach seiner Gründung ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung, der Verbraucherberatung, des Verbraucherschutzes, des Natur- und Umwelt- und Klimaschutzes, sowie der Kriminalprävention und des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Radverkehrs und die Vertretung der Belange der nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer im Interesse der Allgemeinheit verwirklicht, ferner durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die stärkere Nutzung des Fahrrades, sowie durch die Beratung der Bevölkerung insbesondere Bremerhavens im Gebrauch von Fahrrädern und Unterstützung durch Informationen und sonstige Dienstleistungen.
Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral.
2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere
a) Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport, u.a. durch Zusammenarbeit mit Vereinen, Betrieben, Institutionen durch gemeinschaftliche und eigene radsportliche Veranstaltungen.
b) Förderung der Inklusion durch Organisation von Radtouren für Menschen mit und ohne Behinderungen. Dazu gehören auch Ausfahrten von Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
c) die Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern: innen, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
d) die Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Radverkehrs-Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,
e) die Zusammenarbeit mit Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen in der Stadt Bremerhaven und dem Umland, die dieselbe Zielrichtung haben,
f) die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen und deren Veröffentlichung.
g) die Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrradverkehrs in den öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern unter anderem an Bremerhavener Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel,
h) die Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, Unterstützung von Behörden, Betrieben und Institutionen, die sich dem Projekt „Fahrradfreundlicher Arbeitgeber“ angeschlossen haben oder dies wollen.
i) Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder sowie zur Verbesserung der Versicherungsbedingungen. Dazu werden Fahrradcodierungen und mündliche und schriftliche Beratungen vom Verein durchgeführt.
j) die Förderung und Unterstützung der „Freien Lastenradinitiative Bremerhaven“.
k) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, insbesondere durch Rikscha-Ausfahrten von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Förderung der Fahrradmobilität von Menschen mit Behinderungen
Im Übrigen darf der ADFC Bremerhaven nicht gegen die satzungsgemäßen Ziele des ADFC und des Landesverbandes Bremen verstoßen, sondern muss im Einklang mit diesen handeln.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke´ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
3. Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck des ADFC Bremerhaven e.V. unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell uneigennützig zu fördern.
5. Die Mitglieder des ADFC Bremerhaven sind außerdem Mitglieder des ADFC-Landesverbandes Bremen e.V. und des Bundesverbandes des ADFC e.V. Die Mitgliedschaft richtet sich dabei nach dem vom Mitglied mitgeteilten aktuellen Wohnsitz, bei Körperschaften nach deren Sitz. Auf ausdrücklichen Wunsch kann sich ein Mitglied einer anderen Untergliederung dem ADFC Bremerhaven zuordnen lassen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im ADFC Bremerhaven e.V. beginnt mit der Aufnahme in den ADFC.
2. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds aus einer anderen Gruppierung des ADFC im ADFC Bremerhaven mit dem Zuzug in die Stadt Bremerhaven, wenn von dem Neumitglied nicht widersprochen wird. ADFC-Mitglieder mit anderem Wohnsitz können ebenfalls Mitglieder des ADFC-Bremerhaven e.V. sein oder werden, wenn sie dies wünschen.
3. Die Mitgliedschaft im ADFC Bremerhaven endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. durch Austritt oder Tod oder die Mitteilung über einen Wohnortwechsel, es sei denn, der Verbleib im ADFC Bremerhaven ist auch nach Wohnortwechsel gewünscht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die persönlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Gegenstände des Vereins zu benutzen und an allen seinen öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen
2. Die persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in einer Mitgliederversammlung des ADFC. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht für die Wahl in den Vorstand oder das Amt des: r Rechnungsprüfer :in ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
3. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine/ n Vertreter/in in der Mitgliederversammlung des ADFC Bremerhaven. Der: Die Vertreter/in hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er: sie nur dann, wenn er: sie persönlich die Voraussetzungen gemäß Absatz (2) erfüllt.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (ADFC) zu bezahlen.
5. Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages um mehr als 3 Monate im Verzug, kann es die satzungsmäßigen Rechte nicht ausüben.
§ 7 Organe, Gliederung
Die Organe des ADFC Bremerhaven e.V. sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand.
§ 8 Beiträge
1. Die Beiträge und ihre Verteilung auf den ADFC und die Landesverbände werden gemäß der Satzung des ADFC bundeseinheitlich durch die Bundeshauptversammlung festgelegt.
2. Der ADFC-Landesverband Bremen bestimmt über die anteilige Weitergabe des vom ADFC erhaltenen Beitrags an den ADFC Bremerhaven e.V.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des ADFC Bremerhaven.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden geleitet oder einem: r seiner Stellvertreter: innen, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung eine andere Leitung bestimmt. Sie beschließt über alle
Vereinsangelegenheiten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, und Satzungsänderungen.
Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der
Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer:innen, sowie eines:r Nachrückers:in/Stellvertreters:in der letzteren.
3. Einberufen wird zur Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ab Versand zusammen mit einem Vorschlag für die Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsvorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % seiner Mitglieder. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen entsprechend den ordentlichen Mitgliederversammlungen. Die Einladung muss bei Satzungsänderungen den vorgesehenen Gegenstand der Beschlussfassung enthalten.
5. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab 12 Jahren. Die Antragsfrist beträgt eine Woche. Verspätete Anträge bedürfen der Zulassung der Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit und bei Änderungen des Vereinszwecks eine Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen; ein Mitglied darf jedoch höchstens zwei Stimmen abgeben. Die schriftliche Stimmübertragung ist der Versammlungsleitung nachzuweisen.
8. Bei Wahlen sind die Personen gewählt, die die meisten Stimmen für die Zahl der zur Wahl stehenden Ämter und Funktionen (Vereinsvorsitzender, Vorstand, Kassenprüfer, Protokollführer, Wahlleiter o.Ä.) erzielt haben. Eine Stichwahl findet statt, wenn durch Stimmengleichheit mehrerer Kandidat:innen für den letzten zu besetzenden Platz die vorgeschriebene Zahl für die satzungsgemäße Besetzung des jeweiligen Amtes oder der Funktion überschritten würde und keine*r der stimmengleichen Kandidat;innen auf das Amt/die Funktion verzichtet.
9. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Art der Beschlussfassung (offen oder geheim) bestimmt die Versammlungsleitung. Die Beschlussfassung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
10. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und einem (weiteren) Mitglied des Vereinsvorstandes zu unterzeichnen. Die Protokoll-führende Person wird von der Versammlungsleitung zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 10 Vereinsvorstand
1. Dem Vereinsvorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, alle Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung sowie die Verbindung zu anderen Orts- und Kreisverbänden, dem Landesverband Bremen und zum ADFC auf Bundesebene.
2. Der Vereinsvorstand besteht aus der/dem Vereinsvorsitzenden und zwei bis sechs Stellvertreter:innen. Der Vereinsvorstand bestimmt ein Vereinsmitglied, das für die Kassenführung zuständig ist.
2.1 Vorsitzende:r
2.2 stellvertretende:r Vorsitzende:r
2.3 stellvertretende:r Vorsitzende:r
2.4 stellvertretende:r Vorsitzende:r
2.5 stellvertretende:r Vorsitzende:r
2.6 stellvertretende:r Vorsitzende:r
2.7 stellvertretende:r Vorsitzende:r
3. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. In den geraden Jahren werden die Vorstandsmitglieder mit den geraden Ordnungsnummer in der obigen Liste gewählt, in den ungeraden Jahren diejenigen mit der ungeraden Ordnungsnummer. Die erste Amtsperiode nach dieser Satzungsänderung hat dadurch eine von der regulären Amtszeit abweichende Amtszeit. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des/der Ausgeschiedenen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Vorstandsmitglied nachgewählt.
5. Die/Der Vereinsvorsitzende allein oder zwei vom Vorstand benannte Stellvertreter:innen gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
6. Der Vereinsvorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten, Mitarbeiter: innen einstellen und diesen Aufgaben, Befugnisse und Vollmachten übertragen.2. Der Vereinsvorstand besteht aus der/dem Vereinsvorsitzenden und zwei bis sechs Stellvertreterinnen: Stellvertretern. Der Vereinsvorstand bestimmt ein Vereinsmitglied, das für die Kassenführung zuständig ist.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB so lange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Bremen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wenn dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club, der es ebenso unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wenn auch dieser nicht mehr besteht, fällt es an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft mit dem zustimmenden Beschluss durch den Beschluss Mitgliederversammlung vom 15.04.2026.
Bremerhaven, 15.04.2026
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 190.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.
weiterlesenRadfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch Dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluß auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrern ein. Für Sie hat die ADFC Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können egal, wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die AFDC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Information rund um alles, was Sie als Radfahrer politisch, technisch und im Alltag bewegt. Zählen können ADFC-Mitglieder außerdem auf besonders vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied?
weiterlesenWie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.
weiterlesenMenschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.
weiterlesenDas Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.
weiterlesenWir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.
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